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Recht der neuen Medien

FAQ

0190-Dialer / Dialer / Mehrwertdienste
RA Dr. Bahr hat zusammen mit seiner Kollegin RAin Heyms ein eigenesPortal zu dieser Problematik aufgebaut, auf dem Sie

  • sämtliche in Deutschland ergangenen 0190-Dialer-Urteile im Original-Text
  • ein Musterschreiben
  • zahlreiche rechtliche Tipps, Hinweise und Hintergrund-Informationen
  • einen kostenlosen Newsletter

finden: http://www.DialerundRecht.de
Arbeitsrecht und Internet (private Internet-Nutzung, E-Mail usw.)

1. Private Nutzung des Internets / von E-Mails am Arbeitsplatz:
Surft der Arbeitnehmer entgegen eines ausdrücklichen Verbots des Arbeitgebers im Internet für private Zwecke, so stellt dies nach Ansicht des ArbG Wesel (Urt.v. 21.03.2001 - Az.: 5 Ca 4021/00) eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Jedoch ist in einem solchen Falle eine vorherige Abmahnung erforderlich.
Ein Verstoß gegen das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot privater E-Mail-Nutzung rechtfertigt grundsätzlich erst nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung eine Kündigung (LArbGHessen, Urt. v. 13.12.2001 - Az.: 5 Sa 987/01; Vorinstanz: ArbG Frankfurt a.M., Urt.v. 20.03.2001 - Az.: 5 Ca 4459/00).

2. Herunterladen von Pornos am Arbeitsplatz:
Das Herunterladen von pornographischen Bilddateien durch einen Arbeitnehmer auf dem dienstlichen Computer während der Arbeitszeit rechtfertigt nach Meinung des ArbG Frankfurt (Urt.v. 02.01.2002 - Az.: 2 Ca 5340/01) die ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG auch ohne vorherige Abmahnung. Ähnlich das ArbG Düsseldorf (Urt.v. 01.08.2001 - Az.: 4 Ca 3437/01).

3. Kontrolle des Internet-Zugangs durch den Arbeitgebererlaubt?
Die heimliche Überwachung des Internets-Zugangs durch den Arbeitgeber ist in Deutschland verboten, vgl. nur das Urteil des LG Braunschweig (AZ 12 S 23/97). Ausnahme: Der Arbeitsvertrag bestimmt eine rein geschäftliche Nutzung des Internets. Dann ist der Chef berechtigt, die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen und entsprechende Kontrollen durchzuführen. Er kann dann auch den Inhalt von Mails mitlesen.

4. Sonstiges rechtswidriges Verhalten des Arbeitnehmers:
Eine fristlose Kündigung ist zulässig, wenn ein Arbeitnehmer eine beleidigende Mail über seinen Chef an alle Kollegen sendet (ArbGWiesbaden, Urt. v. 02.05.2001 - Az.: 3 Ca 33/01). Das Herunterladen eines Computerspiels, das auf der Liste der jugendgefährdenden Spiele steht, begründet noch keine außerordentliche Kündigung (ArbGHildesheim, Urt. v. 30.05.2001 - Az.: 3 Ca 261/01).
Eine Beleidigung des Arbeitgebers auf der privaten Website des Arbeitnehmers ist ein Kündigungsgrund (LAGSchleswig Holstein, Urt. v. 04.11. 1998 - Az.: 2 Sa 330/98).

5. Rechte des Betriebsrats:
Das ArbG Frankfurt a.M. (Urt.v. 22.01.2003 - Az.: 9 Ca 5820/02) hat festgestellt, dass ein Kandidat für die Betriebsratswahl zu Zwecken der Wahlwerbung das Firmen-Intranet mindestens dann nutzen darf, wenn die Nutzung schon in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen unbeanstandet geblieben war und eine Überlastung der Intranet-Kapazitäten nicht einzutreten droht.
In zwei Entscheidungen hatte das LAG Schleswig-Holstein (Beschl.v. 31.10.2002 - Az.: 1 TaBV 16/02; Beschl.v. 28.01.2003 - Az.: 5 TaBV 25/02) über den Anspruch des Betriebsrat auf Zugang und Nutzung des Intranets und Internets zu entscheiden.
In beiden Fällen bejahten die Richter den Anspruch. Als sachliche Voraussetzung sahen die Gesetzeshüter jedoch an, dass das Internet bzw. Intranet in dem betreffenden Betrieb als übliches Arbeitsmitel eingesetzt wird.
Diese Entscheidungen wurden inzwischen durch das BAG (Beschl.
v. 03.09.2003 - Az.: 7 ABR 8/03 und 7 ABR 12/03) bestätigt, vgl. die
Kanzlei-Infov. 06.09.2003.
U.U. kann eine frei zugänglichen Homepage des Betriebsrats gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, wenn auf der Homepage über allgemein interessierende Vorgänge des Betriebes informiert wird (ArbGPaderborn, Beschl. v. 29.01.1998 - 1 BV 35/97).

Datenschutzrecht||I."Volkszählungs"-Urteil des BVerfG:
Beim "Volkszählungs"-Urteil
des BVerfG aus dem Jahre 1983 handelt es sich um das Grundlagen-Urteil in Sachen Datenschutz. Die Leitsätze der Entscheidung im Überblick:

"1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird derSchutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendungund Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrechtdes Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. DasGrundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlichselbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zubestimmen. 2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung"sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfeneiner verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichenGebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hatder Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zutreffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtsentgegenwirken."

Aus dieser Entscheidung ergibt sich:

a) Recht des einzelnen Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung,
d. h. der Einzelne kann entscheiden, ob seine Daten benutzt werden sollen oder nicht. Ausnahme nur dann, wenn überwiegende Allgemeininteressen (z. B. öffentliche Sicherheit usw.) betroffen sind.
b) Eine Erhebung ist nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlaubt.
c) Zweckbindungs-Grundsatz: Die Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, bis der entsprechende Zweck erreicht ist; Vorratsspeicherungen oder Speicherungen auf bloßen Verdacht hin sind nicht zulässig. Ebenso dürfen die Daten grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden (z. B. von Einwohnermeldeamt an Polizei), wenn nicht der alte, sondern ein neuer Zweck erreicht werden soll. Ausnahme nur dann, wenn überwiegende Allgemeininteressen (öffentliche Sicherheit usw.) betroffen sind.
d) Die o.g. Pflichten treffen unmittelbar nur den Staat, da er Verpflichteter aus den Grundrechten ist; nur mittelbar sind Private (Unternehmen, Firmen, Arbeitgeber) zur Einhaltung o.g. Vorschriften verpflichtet.

II. Gesetzliche Grundlagen:

Das Gebiet des Datenschutzrechts ist verworren und stark unübersichtlich. Zudem handelt es sich um eine außerordentlich komplexe Materie. Diese ohnehin schon problematische Lage wird noch durch den bundesrepublikanischen Aufbau (Föderalismus) verstärkt, d.h. neben einem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt es auch noch entsprechend viele Landesdatenschutzgesetze (LDSG).
Daneben wurden mit Aufkommen der Neuen Medien noch zahlreiche spezielle Datenschutzgesetze geschaffen, die dem allgemeinen BDSG vorgehen.
Für das Internet ist das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) das wichtigste Gesetz.
Die Mehrzahl der deutschen Webseiten verstößt in der einen oder anderen Weise gegen Datenschutzrecht. Aufgrund der Komplexität des Themas können daher die nachfolgenden Punkte nur exemplarisch und sehr grob die einzelnen Problembereiche anschneiden. Es ist daher jedem geschäftlichen Webseiten-Betreiber dringend anzuraten, sich vorab anwaltlich beraten zu lassen.

III. Recht auf Anonymität:

§ 4 Abs. 6 TDDSG bestimmt: Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

Beispiel: "Webrobin-Fälle": Abgemahnt wurden Newsletter-Betreiber,weil sie das Feld "Namen" als Pflicht ansahen. Nach Ansicht des Abmahnerssollte vielmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen werden,den Newsletter auch ohne oder mit falscher Namensnennung zu beziehen.Der Streit endete außergerichtlich.

IV. Umfassende Hinweispflichten:
Aus dem TDDSG ergeben sich des weiteren umfassende Hinweispflichten auf jederzeitigen Widerruf der Speicherung bzw. Löschung. D. h. der Nutzer kann jederzeit Löschung seiner Daten verlangen. Zudem bedarf jede Speicherung der vorherigen (!) Einwilligung. Geschieht die Einwilligung elektronisch (was wohl annäherend in 99,99% der Internet-Ereignisse passieren dürfte, bedarf es bei der Einwilligung
- der Protokollierung des Vorgangs
- und der Inhalt der Einwilligung muss jederzeit vom Nutzer abrufbar
sein.

V. IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?

Sehr umstritten ist, ob die Speicherung von IP-Nummern durch Webseiten-Betreiber datenschutzrechtlich zulässig ist.
Kern des Problems ist es, ob IP-Nummern "personenbezogene Daten" sind.
§ 3 Abs.1 BDSG definiert personenbezogene Daten als "Einzelangabenüber persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmtenoder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)."
Es gilt somit zwischen dynamischen und festen IP-Nummern zu unterscheiden.
Bei der dynamischen IP-Vergabe ist es nicht ohne weiteres
möglich, aus den Daten auf die Person Rückschlüsse zu ziehen. Dazu bedürfte es einer Einsichtnahme in die jeweiligen Log-Verzeichnisse
des Access-Providers. Eine solche Einsichtnahme ist jedoch durch §§
4 Abs.4, 6 Abs.3 TDDSG grundsätzlich ausgeschlossen. Insoweit
ist hier eine natürliche Person nicht bestimmbar. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn wenn man die IP durch sonstige Daten (z.B.
Foren-Registrierung: E-Mail-Adresse etc.) individualisieren kann. Dann
ist sehr wohl von personenbezogenen Daten auszugehen.
Anders wird dies, wenn es sich um eine statische IP-Nummer handelt.
Hier wird im Regelfall eine Identifikation auch ohne Rückgriff
auf die Log-Files des Access-Providers möglich sein. Insofern handelt
es sich dann um eine "bestimmbare natürliche Person" und somit
um personenbezogene Daten.
Handelt es sich um personenbezogene Daten, so ist eine Speicherung (außerhalb der Speicherung zu Abrechnungszwecken) demnach grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Die Praxis sieht hier natürlich ganz anders aus: Gegen diese Vorschrift
dürfte alleine im deutschsprachigen Web mehrere Millionen Male am Tag verstoßen werden.
In diesem Zusammenhang interessant ist auch die Auseinandersetzung bei Speicherung der Flatrate-IP durch die Deutsche Telekom. Eigentlich hätte es hier keiner Speicherung der IP bedurft, da bei einer Flatrate pauschal abgerechnet wird. Das Regierungspräsidum Darmstadt entschied jedoch mit Schreiben vom 14.01.2003, dass eine solche Speicherung dennoch zulässig sei. Diese Entscheidung hat vehementen Widerstand
ausgelöst. In Hamburg z.B. wird die Speicherung von IPs bei
Flatrate vom Datenschutzbeauftragenals rechtswidrig eingestuft. Juristisch ist die Entscheidung des Regierungspräsidums wenig überzeugend und kommt einer "bloßen Speicherung auf Vorrat" sehr nahe.
Vgl. dazu auch den ausführlichen Aufsatz von RADr. Bahr: IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?

VI. Was passiert, wenn dagegen verstoßen wird?

Es droht eine kostenpflichtige Abmahnung durch den Konkurrenten. Zudem die Möglichkeit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro.

Domain-Recht || Gute und einprägsame Domain-Namen sind bei inzwischen über 6 Mio. DE-Domains zu einem knappen Gut geworden. Daher besteht ein starker Verdrängungs-und Konkurrenz-Wettbewerb.
KEINESFALLS benutzt werden sollten:

  • Fremde Marken- oder Unternehmensnamen
    (z.B. "sony.de" oder "coca-cola.de")
  • Namen von Prominenten
    (z.B. "guenter-jauch.de" oder "pamela-anderson.com")
  • Namen von Zeitschriften, Filmen oder Software
    (z.B. "herr-der-ringe.de" oder "outlook-express.de")
  • Städtenamen bzw. Bezeichnungen staatlicher Einrichtungen
    (z.B. "verteidigungsministerium.de" oder "deutschland.de")
  • Sog. "Tipp-Fehler"-Domains oder homophone Domains
    (z.B. "d-online.de" oder "mircosoft.de")

Im UMKEHRSCHLUSS können i.d.R. somit
benutzt werden:

  • Der eigene Vor- und/oder Nachname(z.B. "dr-bahr.com")
    Ausnahme: Wenn dem Namen überragende Verkehrsgeltung zukommt, dann gilt es etwas anderes ("shell.de"-Urteil des BGH)
  • Der Name des eigenen Unternehmens, Vereins oder der eigenen Organisation
    Ausnahme: vgl. o.
  • Allgemein beschreibende Begriffe
    Vorsicht! Gattungsbegriffe (z.B. "mitwohnzentrale.de") sind nach dem BGH zwar grundsätzlich zulässig, es kann jedoch unter bestimmten Umständen dennoch eine Wettbewerbswidrigkeit zu bejahen sein, z.B. bei bewusster Blockade der Mitkonkurrenten oder bei Irreführung.
  • Frei erfundene Phantasienamen
    Vorsicht! Evtl. als Marke eingetragen.

E-Mail: Zugang / Beweiswert||
I. Zugang:

Das LG Nürnberg-Fürth (Urt.v. 07.05.2002- Az.: 2 HK O 9431/0) hat jüngst eine wichtige, wegweisende Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, wann eine E-Mail beim Empfänger zugegangen ist. Bislang wurden hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten: Bei Absendung, bei Eingang auf dem Mailserver des Empfängers, beim Abrufen oder beim Lesen. Das LG Nürnberg-Fürth hat nun klargestellt, dass eine E-Mail dann zugegangen ist, wenn sie auf dem Server des Empfängers
angekommen ist. Alle Ereignisse, die danach passieren (z.B. der unterlassene Abruf der Mailbox) sind dem Empfänger als eigenes Risiko zuzurechnen und lassen den Zeitpunkt des Zugangs unberührt.
II. Beweiswert einer E-Mail:
Die Rechtsprechung beurteilt uneinheitlich, ob und wenn ja welchen Beweiswert eine E-Mail hat.
Das AG Bonn (Urt.v. 25.10.2001 - Az.: 3 C 193/01) ist der Ansicht, dass angesichts der Tatsache, dass der Text einer E-Mail jederzeit veränderbar sei, dieser keinerlei Beweiswert zukomme. Das ArbG Frankfurt a.M. (Urt.v. 09.01.2002 - Az.: 7 Ca 5380/01) vertritt die gegenteilige Ansicht.
In ähnlicher Weise, aber einschränkend das AG Ettlingen (Urt.v. 11.05.2001 - Az.: 2 C 259/00).

Frames / Framing||Framingauf fremde Seiten = "Schmücken mit fremden Federn" - verstößt gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht
Beispiel: Der Link auf ein Online-Lexikon dergestalt, dass der Rahmen der verweisenden Seite nach Aktivierung des Links unverändert stehen bleibt, stellt eine urheberrechtliche Vervielfältigung dar: Vgl. nur OLGHamburg, Urt v. 22.02.2001 - Az.: 3 U 247/00 und LG München I (Urt.v. 14.11.2002 - Az.: 7 O 4002/02)

Haftung im Internet allgemein||Die Haftung im Internet allgemein richtet sich nach dem
Gesetzüber die Nutzung von Telediensten (TDG).
Das Gesetz gilt sowohl für die zivil- als auch strafrechtlicheHaftung.
Die entscheidenden Normen stehen im 3. Abschnitt, also in den §§ 8 -
11 TDG.
Voraussetzung für die Anwendung des TDG ist zunächst, dass es sich um ein Teledienst handelt. Dieser Begriff ist in §2 TDG umfassend erläutert.
Anknüpfungspunkt für die Haftung ist sowohl die Artdes Providers als auch die Art der vorgenommenen Handlung.
Haftung für eigene Inhalte:
§8 TDG: regelt die allg. Haftungsregeln, wonach Diensteanbieter für eigene Informationen zur Nutzung "nach den allg.Gesetzen verantwortlich" sind. Dabei gilt es jedoch zu beachten,
dass Gerichte die Grenze zwischen "eigenen" und "fremden" Inhalten als sehr fließend ansehen, wie z.B. die OLG Köln-Entscheidung target="_blank">(Urteil v. 28. Mai 2002 - Az.: 15 U 221/01) zeigt.
Haftung für fremde Inhalte:
§9 TDG: gilt für Access-Provider; da lediglich Überbringer ("Postbote") der Nachricht, grundsätzlich keine Haftung; erfasst auch kurzzeitige Zwischenspeicherung
§10 TDG: Bei zeitlich begrenzten Zwischenspeicherungen ebenfalls grundsätzlich keine Haftung. Jedoch Handlungspflicht, wenn bekannt wird, dass Sperrung vorliegt.
§11 TDG:Keine Verantwortlichkeit für fremde Informationen, die für einen Nutzer gespeichert werden, sofern keine Kenntnisvon rechtswidrigen Handlungen/Inhalten oder keine Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit.
Unverzügliches Tätigwerden, sobald Kenntnis vorliegt. Haftung im Internet in besonderen
Fällen (DENIC, DNS-Provider, eBay, u.a.)

Haftung der DENIC:
Mit der "ambiente"-Entscheidung (Urt.v. 17.05.2001 - I ZR 251/99) hat der BGH anerkannt, dass die DENIC keine Pflicht trifft, vorab zu überprüfen, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Eine Haftung kommt erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten aber darauf verweisen, eine (gerichtliche) Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
In einem neueren Urteil konkretisiert das OLG Frankfurt (Urt.v. 13.02.2003 - 6 U 132/01) diese Pflichten.

Haftung des DNS-Providers:
Das Hans. OLG (Urt.v. 27. Februar 2003 - Az.: 315 0 407/00) hat in der "nimm2.com"-Entscheidung klargestellt, dass die Grundsätze, die der der BGH im "ambiente"-Urteil (vgl. o.) aufgestellt hat, auch für den DNS-Provider gelten. Eine Haftung
des DNS-Providers kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht (vgl.
dazu auch die Kanzlei-Infov. 17.08.2003).

Haftung von Online-Auktionshäusern:
Bietet ein Kunde bei einem Online-Auktionshaus Produkte an, die Markenrechtsverletzungen beinhalten, haftet das Online-Auktionshaus grundsätzlich nicht, vgl. OLG Köln (Urteilvom 02.11.2001 - Az.: 6 U 12/01). Eine Haftung tritt frühestens dann ein, wenn das Auktionshaus die Produkte auch nach Kenntniserlangung weiterhin im Angebot stehen lässt. Dieser Ansicht ist auch das LG Düsseldorf
(Urt.v. 29.10.2002 - Az.: 4 a O 464/01).
Ein Online-Auktionshaus haftet laut LG Potsdam (Urt.v. 10.10.2002 - Az.: 51 O 12/029) grundsätzlich auch nicht bei Einstellung von jugendgefährdenden Inhalten, es sei denn, es erlangt Kenntnis von
diesen Tatsachen und handelt nicht.

Haftung des Sub-Domain-Inhabers:
Das AG Leipzig (Urt.v. 27.02.2003 - Az.: 02 C 8566/02) ist der Ansicht, dass ein Subdomain-Vermieter unter gewissen Umständen für den Spam seines Mieters mithaftet. Diese Ansicht ist - jedenfalls basierend auf den konkreten Urteilsgründen - wenig überzeugend. Vgl. dazu die Kanzlei-Infov. 12.08.2003.

Haftung im Internet als Mitstörer (Admin-C, Dialer,
E-Cards, Newsletter)
a) Allgemein:
Da die eigentlichen Spammer oftmals nicht identifizierbar oder greifbar
sind, nimmt die Rechtsprechung zunehmend eine Mitstörerhaftung eines beteiligten Dritten an. Dabei verschwimmen häufig die einzelnen Grenzen und die exakten rechtlichen Voraussetzungen.
Allgemein formuliert haftet ein Dritter immer dann mit für die rechtswidrige Handlung einer anderen Person (= sog. Mitstörerhaftung), wenn der Dritte die tatsächliche Möglichkeit hatte, den Spam-Versand zu verhindern (z.B. Überlassen eines Fax-Gerätes). Die Mitstörerhaftung ist verschuldenslos, d.h. es bedarf keiner Fahrlässigkeit des Dritten. Auch braucht der Dritte nach st. Rspr. keine Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen zu haben.
Letzteres gilt für den Bereich der Neuen Medien aber nur eingeschränkt, da hier z.T. spezielle Gesetze (Teledienstegesetz, Telekommunikationsverordnung) etwas anderes vorschreiben.

b) Haftung des Admin-C:
In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C für die Inhalte einer Seite zivilrechtlich als Mitstörer haftet.
Das Problem hängt an Punkt III. der DENIC-Registrierungs-Richtlinien,
der da lautet:
"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaberbenannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigtund verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheitenverbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner der DENICdarstellt. (...) Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschlandhat, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i.S. v. §§ 174 f. ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits seinen Sitzin Deutschland haben und seine Straßenanschrift angeben."
Die entscheidende Frage ist nun, ob aus dieser Formulierung sich eine
rechtliche Verpflichtung und somit eine Mitstörerhaftung des Admin-C
ergibt.
Das OLG Koblenz (Urt.v. 25. Januar 2002 - Az.: 8 U 1842/00), das OLG München (Urt.v. 20.04.2000 - Az.: 6 U 5868/99) und das LG Kassel (Urtv. 15.11.2002 - Az.: 7 0 343/02) verneinten die Passiv-Legitimation und damit auch eine Mitstörerhaftung des Admin-C.
Das OLG München (Urt.v. 20.01.2000 - Az.: 29 U 5819/99) und das OLG Stuttgart (Beschl.v. 01.09.2003 - Az.: 2 W 27/03) dagegen bejahen eine Mithaftung.
Irgendwo in der Mitte steht das Urteil des LG Magdeburg (Urtv. 18.6.1999 - Az.: 36 O 11/99), das den Unterschied zwischen Domain-Inhaber
und Admin C deutlich hervorhebt und bei den Urteilsgründen entsprechend differenziert. Daneben gibt es eine Reihe von weiteren Urteilen, die außerordentlich unklar und/oder widersprüchlich sind.
Vollkommen unklar ist die Problematik in strafrechtlichen Angelegenheiten.
Hierzu gibt es - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung. Nach
Ansicht mehrerer Staatsanwaltschaften begründet die Stellung als Admin-C jedoch einen ausreichenden Tatverdacht, um ermittlungsbezogene Maßnahmen (z.B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme) durchzuführen. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich aus dem DENIC-Eintrag oder aus den Inhalten der betreffenden Domain unzweifelhaft ergibt, dass jemand Drittes der
Domain-Inhaber bzw. Betreiber der Seite ist. Ob diese staatsanwaltschaftliche Einschätzung auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, kann durchaus bezweifelt werden.

c) Mitstörerhaftung bei Fax-Spamming:
Für die Netz-Betreiber gibt es eine gesetzliche Normierung der Mitstörerhaftung in §13 a TKV. Danach haften sie, wenn sie "gesicherte Kenntnis" von der Spam-Handlung haben. Umstritten ist, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Vgl. dazu den umfassenden Aufsatz von RA Dr. Bahr: target="_blank">Mitstörerhaftung der Netz-Provider: Reichtweite und Bedeutungvon § 13 a TKV. Siehe hierzu auch die Entscheidung des AG Homburg
(Urt.v. 23.07.2003 - Az.: 2 C 3419/02).
Vor Inkrafttreten des § 13 a TKV (August 2002) bejahte das AG Nidda
(Urt.v. 11.01.2002 – Az.: 1 C 376/01) eine Haftung. Vgl. hierzu auch die kritischeAnmerkung von RA Dr. Bahr. Das LG Gießen target="_blank">(Urt. v. 26.04.2002 – Az.: 3 O 22/02) vertrat die genau entgegengesetzte Position. Inzwischen haben sich die Parteien im Falle des LG Gießen in der 2. Instanz vor dem OLG Frankfurt (Beschl.v. 12. Juni 2003 - Az: 6 U 87/02) geeinigt. Der Beschluss enthält im Rahmen der Kostenentscheidung umfangreiche und interessante Erwägungen zu den materiell-rechtlichen Problemen, vgl. die Kanzlei-Infov. 24.08.2003.
Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Urt.v. 08.05.2002 - Az.: 6 U 197/01) haftet ein Access-Providers für Faxwerbung via Internet grundsätzlich wegen der TDG-Privilegierung nicht.
Nach Inkraftreten des § 13 a TKV (August 2002) beschäftigte sich das
LG Hamburg (Urt.v. 14.01.2003 – Az.: 312 O 443/02) erstmals mit der neuen Regelung.
In einer weiteren Entscheidung (LGHamburg, Urt. v. 13.05.2003 - Az.: 312 O 165/03) stützte sich das Gericht vor allem auf wettbewerbsrechtliche Gründe und nur am Rande auf § 13 a TKV. Auch das LG Köln (Urt. v. 02.10.2003 - Az.: 31 O 349/03)
ist dieser Ansicht, vgl. dazu die Kanzlei-Infov. 08.11.2003.
Es folgten zahlreiche haftungsbejahende Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, deren endgültige Rechtskraft überwiegend noch aussteht.
Das LG Wuppertal (Urt. v. 25.3.2003 - Az.: 1 O 539/02) verneinte die
Mitstörerhaftung (vgl. dazu auch die Kanzlei-Infov. 20.07.2003).

d) Mitstörerhaftung bei E-Cards / Newslettern:
Das AG Rostock (Urt.v. 28.01.2003 - Az.: 43 C 68/02) hat die Mitstörerhaftung eines Portal-Betreibers bejaht, wenn er Dritten unkontrolliert die Möglichkeit zur Verfügung stellt, E-Cards zu versenden. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig (LGRostock, Beschl. v. 24.06.2003 - Az.: 1 S 49/03). Dieselbe Ansicht vertritt das LG München (Urt.v. 05.11.2002 - Az.: 33 O 17030/02; Urt.v. 15.04.2003 - Az.: 33 O 5791/03).
Ähnliches gilt für Newsletter: Bei Verifizierung mittels Double-Opt-In
kann sich ein Webseiten-Betreiber nach Ansicht des KG Berlin (Beschl.v. 08.01.2002 - Az.: 5 U 6727/00) und des LG Berlin (Beschl.v. 19.09.2002 - Az.: 16 O 515/02)

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